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BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1157/93 BStBl 1997 II S. 415

Werden Einwendungen des Haftungsschuldners gegen eine Gewerbesteuerschuld vor Gericht nicht zur Kenntnis genommen, ist er dadurch in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt

Leitsatz

Werden Einwendungen des Haftungsschuldners gegen eine Gewerbesteuerschuld auf Grundlage der gegenläufigen Rechtsprechung von Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit im Ergebnis vor Gericht nicht zur Kenntnis genommen, ist er dadurch in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

(Leitsatz vom BMF gebildet)

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 415
EAAAA-95867

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