Durchlaufende Posten bei Betriebsvermögensvergleich grundsätzlich gewinneutral; Begrenzung der Gewinneutralität durch Verpflichtung zum Treuhänderschaftsnachweis gem. § 159 AO; Nachweispflicht bei behaupteter Treuhänderschaft für mehrere Wirtschaftsgüter und mehrere Steuerpflichtige FG darf nicht gem. § 159 AO zum Treuhänderschaftnachweis auffordern; kein Benennungsverlangen gem. § 160 AO hinsichtlich durchlaufender Posten
Leitsatz
1. Die Gewinneutralität sog. durchlaufender Posten ergibt sich bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich durch Aktivierung bzw. Passivierung gleichhoher Wertzu- und Wertabgänge.
2. Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich setzt die Gewinneutralität nicht voraus, daß das Geschäft erkennbar in fremdem Namen und für fremde Rechnung getätigt wird.
3. Die Gewinneutralität durchlaufender Posten findet ihre Grenze in § 159 AO 1977.
4. Behauptet der Steuerpflichtige eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern für eine Vielzahl von Treugebern zu besitzen, so hat er auf Verlangen des FA auch nachzuweisen, welche Wirtschaftsgüter dem jeweiligen Treugeber gehören.
5. Kommt der Steuerpflichtige einem Verlangen des FA gemäß § 159 AO 1977 nicht nach, so kann nur das FA, nicht das FG - nach pflichtgemäßem Ermessen - von der in § 159 AO 1977 vorgesehenen Rechtsfolge Gebrauch machen.
6. § 160 AO 1977 kommt bei sog. durchlaufenden Posten nicht zur Anwendung.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 404 BFH/NV 1997 S. 221 Nr. -1 WAAAA-95861
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