Gesetze: § 143a Abs 2 Nr 3 StPO, § 143a Abs 3 StPO
Instanzenzug: Az: 1 StR 92/24 Beschlussvorgehend Az: 3 Ks 23 Js 7899/23nachgehend Az: 1 StR 92/24 Beschluss
Gründe
1Mit am beim Landgericht eingegangenen Schreiben hat der Angeklagte die Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers beantragt. Er stützt dies auf das Vorbringen, der beigeordnete Pflichtverteidiger M. würde seine Interessen nicht vertreten und sei „nicht der richtige Verteidiger“ für ihn. Aus der Stellungnahme des Pflichtverteidigers M. geht hervor, dass dieser in die Revisionsbegründung nicht alle vom Angeklagten gewünschten Beanstandungen aufgenommen habe, weil diese revisionsrechtlich unbehelflich gewesen seien. Dies habe er dem Angeklagten erläutert.
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt M. ordnungsgemäß verteidigt. Gründe für dessen Entpflichtung sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 143a Abs. 3 StPO liegen nicht vor. Es besteht daneben kein Anlass für die Annahme, die Auswahl von Rechtsanwalt M. sei fehlerbehaftet, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger sei zerrüttet oder der Verteidiger sei unfähig, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (vgl. hierzu Rn. 4). Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 143a Rn. 21 f. mwN). Dies gilt auch für etwaige Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie in Gestalt konkreter Einzelausführungen in der Revisionsbegründung (vgl. BGH, Beschlüsse vom – StB 6/20 Rn. 11; vom – StB 24/21 Rn. 8 und vom – 1 StR 284/22; jeweils mwN). Es besteht auch sonst kein Anlass, anzunehmen, dass eine angemessene Verteidigung des Angeklagten durch Rechtsanwalt M. nicht gewährleistet sein könnte.
Jäger
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:170424B1STR92.24.0
Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 3737 Nr. 51
BAAAJ-67870