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LSG Baden-Württemberg 24.01.2024 L 5 KR 1336/23, NWB 22/2024 S. 1502

GKV | Krankenkassenwechsel von der PKV in die GKV

Dem privat krankenversicherten Bezieher einer Altersrente, dessen Ehepartner Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist, ist es nach der geltenden Rechtslage nicht grds. verwehrt, durch vorübergehende Wahl einer Teilrente (§ 42 SGB VI) die beitragsfreie Familienversicherung über den Ehepartner zu erreichen, mit der Folge, dass bei späterer Rückkehr zur Vollrente die obligatorische freiwillige Versicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V) eintritt.

Anmerkung:

Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe als Vollrente oder nur als Teilrente in Anspruch nehmen (vgl. § 42 Abs. 1 SGB VI). Der auf drei Monate befristete Bezug einer solchen Teilrente kann dazu führen, dass ein bisher in der privaten Krankenversicherung (PKV) versicherter Rentenbezieher über die Familienversicherung seiner Ehefrau in der GKV versichert ist. Dieser...