Instanzenzug: Az: 5 StR 594/23vorgehend Az: 16 Ks 305 Js 61112/22
Gründe
1Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom hat in der Sache keinen Erfolg. Es liegt zwar ein Gehörsverstoß vor, weil die am Landgericht elektronisch fristgemäß eingegangene und mit der Sachrüge geführte zweite Revisionsbegründung von Rechtsanwalt B. nicht zu den Akten gelangt ist und deshalb dem Senat bei seiner Entscheidung nicht vorgelegen hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Denn der Senat hat das angegriffene Urteil bereits auf die von Rechtsanwalt K. näher ausgeführte Sachrüge hin umfassend überprüft und keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten gefunden.
2Dabei hat sich der Senat auch mit der von Rechtsanwalt B. in den Fokus seiner Ausführungen gestellten Beanstandungen der Strafzumessung beschäftigt. In der von ihm gerügten Formulierung des Urteils hat der Senat eine zulässige Würdigung des das Tatbild charakterisierenden provozierenden Vortatverhaltens sowie die rechtsfehlerfreie Verwertung der akut lebensgefährlichen Tatfolgen gesehen. Eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfordert nicht, dass das Opfer tatsächlich in Lebensgefahr gerät (st. Rspr.; vgl. zuletzt Rn. 16), weshalb das Landgericht nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen hat.
3Die Strafkammer durfte dem Angeklagten auch die erheblichen finanziellen Folgen für das Opfer seiner Straftat aufgrund Verdienstausfalls und Übernahme der Behandlungskosten anlasten. Es liegt nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass ein in Deutschland lebender Ausländer wie das Tatopfer nicht (ausreichend) krankenversichert ist und deshalb ärztliche Behandlungskosten selbst tragen muss, weshalb auch diese Tatfolge nach Art und Gewicht für den Angeklagten im Wesentlichen vorhersehbar war (vgl. zum Maßstab Rn. 11).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:240424B5STR594.23.0
Fundstelle(n):
IAAAJ-67700