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Hessisches Finanzgericht  Beschluss v. - 11 K 407/20

Gesetze: FGO § 51 Abs. 1 Satz 1; FGO § 71; FGO § 78; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 44 Abs. 2; ZPO § 44 Abs. 3

Zur Entbehrlichkeit einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters über den Ablehnungsgrund

Leitsatz

  1. Es bedarf keiner dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters über das Ablehnungsgesuch, wenn der zur Entscheidung stehende Sachverhalt unstreitig feststeht.

  2. Eine Akteneinsicht nach § 78 FGO in die von der Finanzbehörde vorzulegenden den Rechtsstreit betreffenden Akten scheidet aus, wenn die beklagte Finanzbehörde mitgeteilt hat, dass es keine den Rechtsstreit betreffenden Akten gebe (Negativauskunft), und daher auch keine Akten vorgelegt hat.

Fundstelle(n):
PAAAJ-67634

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