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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 7 K 2493/21 F

Gesetze: KStG § 27 Abs. 1; KStG § 27 Abs. 2 Satz 1; KStG § 29; UmwStG § 2 Abs. 1 Satz 1; UmwG § 5 Abs. 1 Nr. 6; UmwG § 17 Abs. 2 Satz 1; UmwG § 17 Abs. 2 Satz 4

Steuerlicher Übertragungsstichtag bei Verschmelzung – Maßgeblichkeit der beigefügten Bilanz bei Anmeldung zum Register – Abweichende Vereinbarung des handelsrechtlichen Verschmelzungsstichtags

Leitsatz

  1. § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG bestimmt den steuerlichen Übertragungsstichtag in Abhängigkeit vom Bilanzstichtag der Bilanz, die der Verschmelzung zugrunde liegt und gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG der Anmeldung zum Register beizufügen ist.

  2. Eine hiervon abweichende Vereinbarung des handelsrechtlichen Verschmelzungsstichtags hat keinen Einfluss auf den allein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG bestimmten steuerlichen Übertragungsstichtag.

Fundstelle(n):
GAAAJ-67624

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