Zur Gegenvorstellung gegen einen Streitwertbeschluss
Leitsatz
Eine Gegenvorstellung gegen einen Streitwertbeschluss kann entsprechend § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG nur innerhalb der Änderungsfrist
von 6 Monaten erhoben werden.
Hinsichtlich dieser (Ausschluss-) Frist ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich; § 68 Abs. 2 Satz 1 GKG gilt
insoweit nicht entsprechend.
Ein Streitwertbeschluss bedarf keiner gerichtskostenrechtlichen Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 68 Abs. 3 GKG (Gerichtsgebührenfreiheit und Nichterstattung der Kosten) gilt für das einen Streitwertbeschluss betreffende
Gegenvorstellungsverfahren entsprechend.
Fundstelle(n): DAAAJ-67612
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.