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Hessisches Finanzgericht  Beschluss v. - 11 Ko 1250/23

Gesetze: GKG § 5b; GKG § 63; GKG § 66; GKG § 68; FGO § 66 Satz 1; FGO § 128 Abs. 4 Satz 1

Zur Gegenvorstellung gegen einen Streitwertbeschluss

Leitsatz

  1. Eine Gegenvorstellung gegen einen Streitwertbeschluss kann entsprechend § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG nur innerhalb der Änderungsfrist von 6 Monaten erhoben werden.

  2. Hinsichtlich dieser (Ausschluss-) Frist ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich; § 68 Abs. 2 Satz 1 GKG gilt insoweit nicht entsprechend.

  3. Ein Streitwertbeschluss bedarf keiner gerichtskostenrechtlichen Rechtsbehelfsbelehrung.

  4. § 68 Abs. 3 GKG (Gerichtsgebührenfreiheit und Nichterstattung der Kosten) gilt für das einen Streitwertbeschluss betreffende Gegenvorstellungsverfahren entsprechend.

Fundstelle(n):
DAAAJ-67612

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