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BGH Beschluss v. - 2 StR 521/23

Instanzenzug: LG Gießen Az: 2 KLs - 502 Js 16604/21nachgehend Az: 2 StR 521/23 Urteil

Gründe

1Der Antrag des Nebenklägers, ihm Rechtsanwalt        B.     aus F.         gemäß § 397a Abs. 1 StPO als anwaltlichen Beistand zu bestellen, hat Erfolg.

2Zwar hat das Landgericht die Nebenklage gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 3, § 396 StPO (nur) wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung zugelassen und ist der Angeklagte nicht wegen eines versuchten Tötungsdelikts verurteilt worden. Das Landgericht hat von einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags indessen nur deshalb abgesehen, weil es angenommen hat, der Angeklagte sei „von dem Versuch eines Tötungsdelikts“ zum Nachteil des Nebenklägers „strafbefreiend zurückgetreten“. Mit seiner Revision, auf die Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen der Generalbundesanwalt beantragt hat, erstrebt der Nebenkläger die Verurteilung des Angeklagten auch wegen versuchten Totschlags. Damit sind die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO erfüllt (vgl. , juris Rn. 1).

Dr. Menges

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:030424B2STR521.23.0

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 522 Nr. 8
LAAAJ-67511