Müssen bei einem in Teilabbruchabsicht erworbenen Gebäude wegen unerwartet schlechter Bausubstanz umfangreichere Teile als geplant abgerissen werden, ist der hierauf entfallene Teil der Abbruchkosten und des Gebäuderestwerts als Werbungskosten abziehbar
Leitsatz
Wird ein Gebäude in der Absicht erworben, einen erweiternden Umbau durchzuführen, bei dem die tragende Bausubstanz erhalten werden soll, und erweist sich die Bausubstanz erst nach Beginn der Umbauarbeiten als so schlecht, daß das Bauvorhaben nur durch Totalabriß und anschließenden Neubau verwirklicht werden kann, gehören die Abbruchkosten und der Restwert des abgerissenen Gebäudes nur insoweit zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes, als sie auf Gebäudeteile entfallen, die bei Durchführung des im Erwerbszeitpunkt geplanten Umbaus ohnehin hätten entfernt werden sollen. Der - ggf. im Wege der Schätzung zu ermittelnde - übrige Teil der Abbruchkosten und des Gebäuderestwerts ist als Werbungskosten abziehbar.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 325 BFH/NV 1997 S. 206 Nr. -1 QAAAA-95824
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