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IWB Nr. 10 vom Seite 412

Neue Margen für Vertriebsgesellschaften? oder: Auf Schlingerkurs ins Ziel?

OECD, Bericht v. 19.2.2024 zu Pillar One - Amount B

Dr. Björn Heidecke und Dr. Nael Al-Anaswah

[i]OECD, Bericht v. 19.2.2024 zu Pillar One - Amount B unter https://www.oecd.org/tax/beps/pillar-one-amount-b.htmDie OECD hat am den abschließenden Report zu Amount B veröffentlicht. Dieser abschließenden Veröffentlichung waren zwei Konsultationspapiere von Ende 2022 bzw. Mitte 2023 vorangegangen. Ergänzende Informationen zum Amount B sollen noch in der ersten Jahreshälfte 2024 veröffentlicht werden. Zunächst war Amount B im Rahmen von Pillar One vorgesehen. Pillar One sieht vor, dass Konzerne mit mehr als 20 Mrd. € Jahresumsatz und einer Profitabilität oberhalb von 10 % einen Teil ihres Gewinns in den Marktstaaten und nicht im Ansässigkeitsstaat besteuern. Die Zuteilung auf die Marktstaaten soll formelhaft erfolgen. Wenn in den Marktstaaten bereits ein Teil der Rendite für einfache Vertriebs- und Marketingtätigkeiten versteuert wird, soll diese Rendite unter Pillar One nicht zusätzlich umverteilt werden, um eine Doppelerfassung zu verhindern. Damit die für diese Logik benötigte Rendite aus einfachen Vertriebs- und Marketingtätigkeiten einheitlich ermittelt wird, hat die OECD den Amount B entwickelt. Mit dem abschließenden Report hat die OECD eine spannende „Abzweigung“ in die Anwendung von Amount B gebracht; vermutlich auch weil die Entwicklungen um den Amount A unter Pillar One zuletzt ins Stocken gerieten.

Kernaussagen
  • Die OECD will die Ausarbeitungen zur Vergütung von einfachen Vertriebs- und Marketingaktivitäten losgelöst von der Unternehmensgröße angewendet sehen.

  • Der Report zu Amount B ist Teil der OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2022 als Anhang zu Kapitel IV. Bei nationaler Umsetzung werden die Regeln damit Eingang in die übliche Verrechnungspreisanalyse finden.

  • Das Ziel ist die Vereinfachung der Verrechnungspreisanalyse, insbesondere für sog. low capacity jurisdictions mit Geltung bereits ab dem .S. 413