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LSG Schleswig-Holstein Urteil v. - L 5 BA 19/19

Gesetze: SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a

Leitsatz

Leitsatz:

1. Sind die Verantwortlichkeiten in einer Rettungskette auf verschiedene Träger aufgeteilt, ist festzustellen, zu welchem Träger der Notarzt im Rettungsdienst in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht.

2. Hat ein Krankenhaus die Zuständigkeit übernommen, die Notärzte im Rettungsdienst auszuwählen und der Rettungsstelle zur Verfügung zu stellen, liegt eine Eingliederung des Notarztes in den Betrieb des Krankenhauses und nicht in den des Trägers der Rettungsstelle vor.

Fundstelle(n):
LAAAJ-67310

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