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LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss v. - L 6 AS 156/24 B ER

Gesetze: SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB II § 36 Abs. 1 S. 1; SGB II § 36 Abs. 1 S. 2; SGB II § 39 Nr. 1; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB III § 330 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung besteht nur für eine Unterkunft, die die leistungsberechtigte Person tatsächlich nutzt. Verfügt eine Leistungsberechtigte über mehr als eine Unterkunft, so können nur die Kosten für die vorrangig genutzte Wohnung als Bedarf anerkannt werden (Anschluss an Rn 20 mwN).

2. Besteht ein gemeinsames Sorgerecht der leistungsberechtigten Mutter mit dem Vater eines eineinhalbjährigen Kindes, hält sich der Leistungsberechtigte wiederholt teils über mehrere Wochen auswärtig auf und tätigt dort in einer Vielzahl von Fällen Käufe des täglichen Bedarfs und Barabhebungen, kann daraus ein gewöhnlicher Aufenthalt entnommen werden. Für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts bedarf es keines Nachweises einer eigenen Wohnung, wenn zumindest belegt ist, dass eine selbstbestimmt nutzbare Möglichkeit zum dauerhaften Aufenthalt existiert. Einzelne Aufenthaltstage, Käufe und Barabhebungen an einem anderen Ort, der von der Leistungsberechtigten als gewöhnlicher Aufenthaltsort geltend gemacht wird, stehen dem nicht entgegen.

3. Leistungsberechtigte haben auch bei einem auswärtigen gewöhnlichen Aufenthalt Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, solange sie die Voraussetzungen des SGB II § 7 Abs 1 Satz 1 erfüllen. Soweit Leistungen vom Leistungsträger eines anderen Ortes in Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit erbracht wurden, liegt lediglich eine Verletzung der örtlichen Zuständigkeit vor (Anschluss an Rn 24). Will der Leistungsträger des anderen Ortes bewilligte Leistungen entziehen, muss er deshalb den auswärtigen gewöhnlichen Aufenthalt und die mangelnde Hilfebedürftigkeit beweisen.

4. SGG § 86b Abs 1 Satz 2 erfasst als unselbständiger Folgenbeseitigungsanspruch auch die Rückgängigmachung bereits erfolgter Vollziehungshandlungen. Verfügt die Leistungsberechtigte stets über ein Guthaben auf ihrem Bankkonto und war in der Lage, ihren Lebensunterhalt ohne Gefährdung ihrer grundlegenden Bedürfnisse - ggf auch im Wege eines Privatdarlehens - bis gegenwärtig zu sichern, bedarf es keiner vollständigen Vollzugsfolgenbeseitigung.

Fundstelle(n):
GAAAJ-67303

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