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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 2 R 197/22

Gesetze: SGB V § 47b; SGB IX § 66; SGB IX § 67; SGB IX § 68; SGB IX § 69; SGB IX § 70; SGB VI § 1; SGB VI § 7; SGB VI § 21; SGB VI § 301; SGB VI § 162

Leitsatz

Leitsatz:

Der den Vorgaben über die Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach § 69 SGB IX zugrundeliegende Wille des Gesetzgebers zur finanziellen Absicherung der Rehabilitanden darf nicht planwidrig durch eine sachlich nicht gebotene restriktive Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen verkürzt werden.

Fundstelle(n):
WAAAJ-67302

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