1. Noch nicht festgesetzte Säumniszuschläge wirken nicht streitwerterhöhend. Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV entstehen zwar kraft Gesetzes, ihre Geltendmachung für die Vergangenheit setzt aber eine Einzelfallprüfung und einen diesbezüglichen Verwaltungsakt voraus.
2. Ist ein beschwerdeführender Beteiligter kostenerstattungsberechtigt und begehrt er eine Streitwerterhöhung, besteht nur ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn er mit seinem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung getroffen hat, nach der ein höheres Honorar als die gesetzliche Vergütung nach Maßgabe des bislang festgesetzten Streitwerts geschuldet ist.
Fundstelle(n): CAAAJ-67300
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.