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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 3 AS 455/24

Gesetze: SGB II § 14 Abs. 3 S. 1; SGB X § 17

Leitsatz

Leitsatz:

Personen, die Bürgergeld beziehen, haben kein subjektiv-öffentliches Recht auf Benennung eines anderen persönlichen Ansprechpartners; dies gilt auch bei Besorgnis der Befangenheit der benannten Person. Betroffene müssen sich auf die allgemeinen Regeln des Sozialverwaltungsrechts verweisen lassen, um die Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen können, einer Überprüfung zu unterziehen.

Fundstelle(n):
JAAAJ-67299

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