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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 7 V 7031/23

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 3 Abs. 9, UStG § 4 Nr. 20 Buchst. a, MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. n, MwStSystRL Art. 134, AO § 162, FGO § 96 Abs. 1 S. 1

Entgeltlicher Betrieb eines Parkplatzes sowie einer WC-Anlage neben einem Baudenkmal als selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistungen oder als umsatzsteuerbefreite Nebenleistungen zu den nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfreien Umsätzen durch das Baudenkmal (Nachfolgeentscheidung zu (AdV)

Leitsatz

1. Betreibt eine kommunale GmbH, die entgeltlich das Begehen eines Baudenkmals sowie Führungen durch das Denkmal anbietet, entgeltpflichtig einen Parkplatz und ein WC neben dem Denkmal und ist sie als eine den in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG genannten Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder Gemeindeverbände vergleichbare Einrichtung anerkannt, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die entgeltliche Überlassung der Parkplätze keine Nebenleistung zu der entgeltlichen umsatzsteuerfreien Zutrittsgewährung zum Denkmal bzw. zu den Führungen am Denkmal darstellt.

2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Umsätze aus dem Betrieb der teils von zahlenden Denkmalbesuchern, teils von nicht zahlenden Besuchern genutzten WC-Anlage nur insoweit Nebenleistungen zu den steuerfreien Denkmalumsätzen und damit umsatzsteuerfrei sind, als sie gegenüber den zahlenden Besuchern des Denkmals erzielt werden. Lässt sich dieser Anteil nicht substantiiert rechnerisch ermitteln, ist er zu schätzen.

Fundstelle(n):
UStB 2024 S. 198 Nr. 7
ZAAAJ-67272

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