Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks (§ 198 BewG) für Bewertungsstichtage vor dem nur mit
Gutachten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, nicht aber durch Gutachten lediglich nach DIN EN ISO/IEC
17024 zertifizierter Sachverständiger zulässig
Leitsatz
Auch nach Inkrafttreten des GrStRefUG und der damit verbundenen Änderung von § 198 BewG kann aufgrund der Stichtagsregelung
des § 265 Abs. 12 BewG für Bewertungsstichtage bis zum nur mit Gutachten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts im Sinne des § 198 BewG geführt werden; insoweit war für Bewertungsstichtage vor
dem ein Gutachten eines nicht öffentlich bestellten, nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen für
die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke nicht ausreichend.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 7 Nr. 42 ErbStB 2024 S. 185 Nr. 7 ErbStB 2024 S. 186 Nr. 7 FAAAJ-67270
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