Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags für eine nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage
Leitsatz
1. Ist eine Hinzurechnung gemäß § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG ausgeschlossen, weil keine Gewinnermittlung mehr zu erstellen ist
(hier: aufgrund der durch das Jahressteuergesetz 2022 rückwirkend zum nach § 3 Nr. 72 Satz 1 Buchst. a) EStG steuerfreien
Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage), ist der Investitionsabzugsbetrag im Jahr des Abzugs gemäß § 7g Abs. 3
Satz 2 EStG rückgängig zu machen.
2. Eine verfassungswidrige Rückwirkung und eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ist bereits aufgrund der
begünstigenden Rechtsfolgenwirkung des § 3 Nr. 72 EStG ausgeschlossen.
3. Ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung der Aussetzung der Vollziehung liegt nicht vor, wenn nicht erkennbar
ist, dass die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags für den Steuerpflichtigen zu einer derart schwerwiegenden Belastung
führt, dass ihm irreparable Nachteile drohen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2024 S. 1391 Nr. 24 BB 2024 S. 1394 Nr. 24 BB 2024 S. 854 Nr. 16 BBK-Kurznachricht Nr. 12/2024 S. 536 BBK-Kurznachricht Nr. 12/2024 S. 536 GStB 2024 S. 155 Nr. 5 GStB 2024 S. 156 Nr. 5 GStB 2024 S. 385 Nr. 11 GStB 2024 S. 385 Nr. 11 EAAAJ-67266
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