DDG § 4
Teil 1: Allgemeine Vorschriften
§ 4 Zulassungsfreiheit
Das Anbieten von digitalen Diensten ist im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAJ-67253
Das Anbieten von digitalen Diensten ist im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
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