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DDG § 15

Teil 5: Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065

Abschnitt 1: Zuständige Behörden und Koordinierungsstelle für digitale Dienste

Unterabschnitt 2: Koordinierungsstelle für digitale Dienste

§ 15 Unabhängigkeit

1Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste handelt bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) 2022/2065 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse völlig unabhängig. 2Sie unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisungen noch nimmt sie Weisungen entgegen, sofern diese Weisungen den fachlichen Bereich der unabhängigen Aufgabenerfüllung betreffen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAJ-67253