Suchen
DDG § 14

Teil 5: Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065

Abschnitt 1: Zuständige Behörden und Koordinierungsstelle für digitale Dienste

Unterabschnitt 2: Koordinierungsstelle für digitale Dienste

§ 14 Errichtung und Ausstattung

(1) Zur Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2022/2065 wird eine Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn eingerichtet.

(2) Der Koordinierungsstelle für digitale Dienste ist für die Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

(3) Eine angemessene finanzielle Ausstattung nach Absatz 2 umfasst auch einen Forschungsetat, den die Koordinierungsstelle für digitale Dienste insbesondere für Kooperationen mit Forschungseinrichtungen verwenden kann.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAJ-67253