Prämien sind für Zeitungsausträger kein Arbeitslohn, sondern Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, wenn weder rechtlich noch faktisch eine Verpflichtung zur Anwerbung neuer Abonnenten besteht
Leitsatz
Werbeprämien, die ein Verlagsunternehmen seinen Zeitungsausträgern für die Werbung neuer Abonnenten gewährt, sind dann kein Arbeitslohn, wenn die Zeitungsausträger weder rechtlich noch faktisch zur Anwerbung neuer Abonnenten verpflichtet sind. Dies gilt auch dann, wenn die Werbung neuer Abonnenten ausschließlich innerhalb des eigenen Zustellungsbezirks der Zeitungsausträger erfolgt und die Belieferung der neuen Abonnenten in der Folgezeit zu einer Erhöhung der Einnahmen aus der nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit als Zeitungsausträger führt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 254 BFH/NV 1997 S. 132 Nr. -1 NAAAA-95796
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