Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt - 42 - S 1980 - 106

Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Abs. 4 InvStG

Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale gilt gemäß § 18 Abs. 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres zugeflossen.

Zur Berechnung der Vorabpauschale ist der sogenannte Basiszins erforderlich. Der Basiszins ist gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist nach § 18 Abs. 4 Satz 2 InvStG auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das BMF hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Das BMF hat gemäß § 18 Abs. 4 Satz 3 InvStG folgende Werte als Basiszins bekanntgegeben:


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Vorabpauschale für das Kalenderjahr
Zufluss der Vorabpauschale
Basiszins i. S. d. § 18 Abs. 4 InvStG
Fundstelle
2024
2,29 %
2023
2,55 %

BStBl I 2023 S. 178
2022
-0,05 % [1]
2021
-0,45 % [2]

BStBl I 2021 S. 56
2020
0,07 %

BStBl I 2020 S. 218
2019
0,52 %
2018
0,87 %

Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt v. - 42 - S 1980 - 106

Fundstelle(n):
ESt-Kartei ST EStG § 20 Fach 2 Karte 20
FAAAJ-67218

1Aufgrund des negativen Basiszinses wird für die Kalenderjahre 2021 und 2022 keine Vorabpauschale erhoben.

2Aufgrund des negativen Basiszinses wird für die Kalenderjahre 2021 und 2022 keine Vorabpauschale erhoben.