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BFH Urteil v. - IX R 72/92 BStBl 1997 II S. 250

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 Satz 2EStG § 15a Abs. 1 Satz 1EStG § 15a Abs. 4 Sätze 1 und 5FGO § 60 Abs. 3

In das Verlustausgleichsvolumen bei den Einkünften einer KG aus Vermietung und Verpachtung nach §§ 21 Abs. 1 Satz 2, 15a Abs. 1 Satz 3 EStG sind positive Einkünfte aus Kapitalvermögen einzubeziehen; zur Beiladung zum Klageverfahren gegen Feststellung des verrechenbaren Werbungskostenüberschusses

Leitsatz

1. Die Beiladung des vertretungsbefugten Geschäftsführers einer KG mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und der übrigen Gesellschafter ist nicht notwendig, wenn das FA die verrechenbaren Werbungskostenüberschüsse gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG für jeden Gesellschafter gesondert feststellt und diese Feststellung nicht mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die KG verbindet. 2. Bei der Ermittlung des Ausgangswertes für die Höhe der verrechenbaren Werbungskostenüberschüsse der Gesellschafter einer KG mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen und negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen einzubeziehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 250
BFH/NV 1997 S. 180 Nr. -1
TAAAA-95794

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