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Verfahrensrecht | Auswirkung einer Fiskalerbschaft auf einen Duldungsbescheid (BFH)
 Für einen Duldungsbescheid gemäß 
		§ 191 Abs.
		  1 Satz 2 AO fehlt es grundsätzlich an einem
		vollstreckbaren Schuldtitel im Sinne des 
		§ 2 AnfG,
		wenn der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erloschen ist. Im Falle einer
		Fiskalerbschaft bewirkt der Akzessorietätsgrundsatz des 
		§ 2 AnfG
		jedoch nicht, dass das Anfechtungsrecht erlischt und der Duldungsanspruch
		untergeht. Die Steuerschuld gilt in diesem Fall als fortbestehend
		(; veröffentlicht am
		).
Für einen Duldungsbescheid gemäß 
		§ 191 Abs.
		  1 Satz 2 AO fehlt es grundsätzlich an einem
		vollstreckbaren Schuldtitel im Sinne des 
		§ 2 AnfG,
		wenn der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erloschen ist. Im Falle einer
		Fiskalerbschaft bewirkt der Akzessorietätsgrundsatz des 
		§ 2 AnfG
		jedoch nicht, dass das Anfechtungsrecht erlischt und der Duldungsanspruch
		untergeht. Die Steuerschuld gilt in diesem Fall als fortbestehend
		(; veröffentlicht am
		).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Duldungsbescheid infolge einer vom FG angenommenen Fiskalerbschaft, die ein Erlöschen der geltend gemachten Abgabenforderungen zur Folge haben könnte, aufrecht erhalten bleiben kann: Das FA nahm die Klägerin gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. §§ 1, 3 Abs. 1 AnfG im ...