ESG und Cyber-Security
Bei Sanierungsfällen sollte unverändert die „going concern“-Prognose des Unternehmens im Fokus sein. Allerdings gestaltet sich die Refinanzierbarkeit und die Vergabe von Fresh Money vor dem Hintergrund der steigenden Bedeutung von ESG immer schwieriger. Wir hatten zum Thema ESG bereits im Februar den Beitrag von Tamara Kaes (NWB Sanieren 2/2024 S. 43, NWB YAAAJ-59168) und vertiefen dieses wichtige Thema nun mit dem Beitrag „ESG und Cyber-Security“ von Daniel Emmrich und Eva Ringelspacher ab S. 124: Sie gehen auf die Integration von ESG in die Neufassung des IDW S 6 ein und beschäftigen sich auch mit der Problematik Cyber-Security, stellen aber auch die Herausforderungen bei der operativen Umsetzung von Cyber-Security im Sanierungsprozess vor.
Mit personellen Maßnahmen im Sanierungs- und Restrukturierungsumfeld befasst sich Thomas Gerwert, LL.M., in seinem Beitrag „Sozialpläne in Restrukturierung, Sanierung und Insolvenz (Teil 2) – Konkrete Umsetzung des Sozialplans“ ab S. 129. Der Beitrag erscheint in zwei Teilen, den ersten Teil fanden Sie in der letzten Ausgabe (NWB Sanieren 4/2024 S. 97, NWB DAAAJ-65013). Im vorliegenden zweiten Teil stellt der Autor nun die konkrete Umsetzung des Sozialplans, dessen Umfang und Regelungsgrenzen dar. Er gibt auch einen guten Überblick über die formalen Inhalte eines Sozialplans und zeigt, dass in Restrukturierung, Sanierung und Insolvenz Sozialpläne ein gutes Mittel sind, um faire und sozial verträgliche Lösungen für die betroffenen Arbeitnehmer zu finden.
Die unmittelbaren „Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf das Besteuerungsverfahren und Auswirkungen auf das Rechtsbehelfsverfahren“ sind Thema des Beitrags von RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose ab S. 135. Die Insolvenzeröffnung hat aber auch Konsequenzen für die Rechte und Pflichten des Insolvenzverwalters, der zum Teil eigene steuerliche Pflichten, aber auch die des insolventen Steuerschuldners erfüllen muss. Steuerbescheide über die Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen z. B. nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ergehen, soweit sie Insolvenzforderungen betreffen. Insoweit steht die Finanzverwaltung allen anderen Gläubigern gleich – sie muss ihre Ansprüche zur Tabelle anmelden und kann sie nicht mehr durch Erlass eines Steuerbescheides selbst titulieren. Diese Auswirkungen sollte der Insolvenzverwalter kennen und im Blick behalten!
Mit besten Grüßen,
Ruth Sterzinger
Fundstelle(n):
NWB Sanieren 5/2024 Seite 121
WAAAJ-67085