1. Eine Kostenauferlegung nach § 192 Abs. 4 Satz 1 SGG wegen vom Gericht nachgeholter Ermittlungen kommt nur in Betracht, wenn die durch die Behörde unterlassenen Ermittlungen zur Entscheidung über den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens unverzichtbar waren.
2. Nicht unverzichtbar in diesem Sinn ist im Regelfall die Anforderung ärztlicher Befunde, die mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt, ab dem ein (höherer) Grad der Behinderung festgestellt werden soll, erhoben worden sind.
3. Die Behauptung einer Gesundheitsstörung oder ihrer Verschlimmerung zwingt nicht zu Ermittlungen, wenn im verfahrensgegenständlichen Zeitraum oder im engen zeitlichen Zusammenhang mit diesem nach den Angaben des Antragstellers keine ärztliche Untersuchung oder Behandlung der Gesundheitsstörung erfolgt ist.
Fundstelle(n): FAAAJ-66904
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