1. Gegen den Käufer des Grundstücks besteht kein Rückgewähranspruch nach § 7 AnfG auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück, wenn nur eine Auflassungsvormerkung für ihn im Grundbuch eingetragen ist 2. Zur Frage, ob ein entsprechender Duldungsbescheid einen Anspruch auf Verzicht der dem Anfechtungsgegner aus der Auflassungsvormerkung zustehenden Sicherungsrechte umfaßt
Leitsatz
1. Der auf den Erwerb des Eigentums an einem Grundstück gründende Rückgewährsanspruch nach § 7 AnfG auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück besteht gegen den Käufer des Grundstücks nicht, wenn nur eine Auflassungsvormerkung für diesen im Grundbuch eingetragen worden ist.
2. Ist der Bescheid auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück gegen den Anfechtungsgegner als Grundstückseigentümer gerichtet, so umfaßt er nicht die Geltendmachung eines dem Anfechtungsgegner gegenüber etwa in Betracht kommenden Duldungsanspruchs auf Verzicht seiner Sicherungsrechte aus der für ihn im Grundbuch bisher nur eingetragenen Auflassungsvormerkung.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 17 BFH/NV 1997 S. 73 Nr. -1 TAAAA-95755
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