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Track 05 | Schätzungen: Anwendung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes
Die Verwendung einer objektiv manipulierbaren Kasse stellt grds. einen formellen Mangel von hohem Gewicht dar. Das Gewicht dieses Mangels kann sich allerdings – so aktuell der Bundesfinanzhof – in Anwendung des Verhältnismäßigkeits- und Vertrauensschutzgrundsatzes im Einzelfall auf ein geringeres Maß reduzieren. Das gilt insbesondere dann, wenn die Kasse zur Zeit ihrer Nutzung verbreitet und allgemein akzeptiert war und eine tatsächliche Manipulation unwahrscheinlich ist.
Auf ein besonders großes Interesse stoßen bei Mandanten immer Infos zur Schätzungsbefugnis des Finanzamts. – Und das ist ja auch gut nachvollziehbar. Jetzt gibt es hierzu Neues zu berichten. Der Bundesfinanzhof hat nämlich seine Rechtsprechung fortgeführt – zur Anwendung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes bei Schätzungen.
Im Streitfall erzielte ein Restaurantbetreiber einen großen Teil seiner Einnahmen in Form von Bargeld. In den Jahren 2011 bis 2014 verwendete er eine elektronische Registrierkasse sehr einfacher Bauart, die bereits in den 1980er Jahren entwickelt worden war. Das Finanzamt sah die Aufzeichnungen nicht als ordnungsgemäß an und nahm ein...