Kaufpreisaufteilung in Boden- und Gebäudewert: Vorrangigkeit des
Sachwertverfahrens
Leitsatz
Für die stichtagsbezogene Verkehrswertermittlung zum Zwecke der Kaufpreisaufteilung bei vermieteten Mehrfamilienhäusern ist
vorrangig das Sachwertverfahren anzuwenden.
Die Aufwendungen für die Beseitigung von nach dem Erwerb eines Gebäudes auftretenden verdeckten Mängeln sind unabhängig davon,
ob sie im Zeitpunkt der Anschaffung bereits vorhanden oder angelegt waren, in die Betragsgrenze der anschaffungsnahen Herstellungskosten
i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG einzubeziehen (Anschluss an , BStBl II 2018, 9).
An die Regelung des BStBl I 2017, 1447, nach dem die bisherige (vor dem ergangene)
BFH-Rechtsprechung zur Behandlung der Schönheitsreparaturen im Zusammenhang mit anschaffungsnahen Herstellungskosten für Anschaffungen
vor dem auf Antrag des Steuerpflichtigen weiterhin Anwendung findet, sind die Finanzgerichte nicht gebunden.
Der Vereinfachungszweck des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gebietet, die tatsächlich gezahlten Rechnungsbeträge für Instandsetzungs-
und Modernisierungsmaßnahmen ohne Prüfung der zivilrechtlichen Richtigkeit der Höhe einzelner Rechnungspositionen in die Berechnung
der Betragsgrenze der anschaffungsnahen Herstellungskosten einzubeziehen.
Üblicherweise jährlich anfallende Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG können nicht pauschal
mit einem Erfahrungswert angesetzt werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 44 ErbStB 2024 S. 190 Nr. 7 DAAAJ-66760
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