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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 11 V 78/24 A (BG)

Gesetze: BewG § 182 Abs. 2 Nr. 3; BewG § 182 Abs. 4 Nr. 1; BewG § 183 Abs. 1; BewG § 183 Abs. 2; BewG i.d.F. vom 16.07.2021 § 177 Abs. 2 Satz 1; BewG i.d.F. vom 16.07.2021 § 183 Abs. 2 Satz 3; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1

Grundstücksbewertung im Vergleichswertverfahren

Leitsatz

  1. Das Vergleichspreisverfahren gemäß § 183 Abs. 1 BewG und das Vergleichsfaktorverfahren gemäß § 183 Abs. 2 BewG sind gleichrangig nebeneinanderstehende Verfahren, zu deren Anwendung das FA sich nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden kann. Ein Vorrang des Vergleichspreisverfahrens besteht nicht.

  2. Bei der Anwendung des Vergleichsfaktorverfahrens kann das FA auf die einschlägigen Grundstücksmarktberichte der örtlichen Gutachterausschüsse zurückgreifen, wenn diese die erforderlichen Umrechnungskoeffizienten zur Anpassung der vorgegebenen Richtwerte an das Bewertungsobjekt ausweisen.

Fundstelle(n):
ErbStB 2024 S. 150 Nr. 6
ErbStB 2024 S. 150 Nr. 6
MAAAJ-66757

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