Geschäftsführerhaftung bei Einbindung in ein Umsatz- und
Kaffeesteuerkarussell – Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen –
Verletzung der Steuererklärungspflicht – Grob fahrlässige
Pflichtverletzung
Leitsatz
Einer in ein Umsatz- und Kaffeesteuerkarussell eingebundenen GmbH steht kein Vorsteuerabzug aus den von ihren als "missing
trader" fungierenden Lieferanten ausgestellten Eingangsrechnungen zu, da sie sich wissentlich an einer im Rahmen einer Lieferkette
begangenen Steuerhinterziehung beteiligt.
Für die danach verbleibende Umsatzsteuer auf die Ausgangsleistungen eines Voranmeldungszeitraums haftet der Geschäftsführer
der GmbH nach § 69 AO, wenn er seine Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung grob fahrlässig verletzt
und dadurch erfolgversprechende Vollstreckungsmaßnahmen des FA verhindert.
Eine grob fahrlässige Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Geschäftsführer sich lediglich mit einer Oberflächlichkeit, die
jegliche Sorgfalt vermissen lässt, über die Tätigkeit und Geschäftsbelange der GmbH informiert und die rechtzeitige Erstellung
und Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung weder veranlasst noch kontrolliert.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): CAAAJ-66756
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