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Aktivierung der Erhaltungsrücklage bei Bilanzierenden auf dem Prüfstand
Ein bilanzierender Wohnungseigentümer, der eine Eigentumswohnung im Betriebsvermögen hält, muss nach einem aktuellen Urteil des FG Köln den auf ihn entfallenden Anteil an der Erhaltungsrücklage aktivieren. Diese stelle entgegen der grunderwerbsteuerlichen Beurteilung ein Wirtschaftsgut dar, weil es die künftige Bezahlung von Aufwendungen ermöglicht. Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof.
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Bei dem nächsten schwebenden Prozess geht es um Eigentumswohnungen und die Frage, wie bei einem bilanzierenden Gewerbetreibenden die Beteiligung an der Erhaltungsrücklage nach dem Wohnungseigentumsrecht zu behandeln ist. Das Gleiche gilt natürlich auch für Teileigentum, wenn also keine Wohnung, sondern ein eigenes Ladenlokal, Büro oder ähnliche Räumlichkeiten genutzt werden. Diese Fälle dürften in der Praxis noch häufiger anzutreffen sein.
Das FG Köln hat erstinstanzlich entschieden: Die Beteiligung an der Erhaltungsrücklage – im allgemeinen Sprachgebrauch meist als Instandhaltungsrückl...