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Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 34 EStG
Mit Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende unentgeltliche oder vergünstigte Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers sind regelmäßig nicht nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei. Das hat aktuell der Bundesfinanzhof klargestellt und damit die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Die Vorschrift, wonach (zusätzlich erbrachte) Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 600 € p.a. steuerfrei bleiben, ist demnach eng auszulegen.
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Neues zu berichten gibt es auch, was die Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung angeht – gem. § 3 Nr. 34 EStG. Bestimmte Leistungen, die ein Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt, sind danach steuerfrei. Immerhin bis zu 600 € im Kalenderjahr.
Fraglich war: Sind nur die Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit selbst begünstigt? Oder auch die damit im Zusammenhang stehenden unentgeltlichen ode...