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Kein Fortsetzungszusammenhang zwischen Erwerb und späterer Veräußerung
Der Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs kein lohnsteuerbarer Vorteil, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat. Ein lohnsteuerbarer Vorteil kann im Jahr der Veräußerung der Mitarbeiterbeteiligung nur insoweit vorliegen, als der Arbeitnehmer einen durch das Arbeitsverhältnis veranlassten marktunüblichen Überpreis erzielt.
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Die erste Entscheidung, die heute auf unserem Themenplan steht, hat der Vizepräsident des Bundesfinanzhofs, Meinhard Wittwer, auf der jährlichen Pressekonferenz in München vorgestellt. Sie stammt nämlich von dem für die Lohnsteuer zuständigen VI. Senat des BFH , dessen Vorsitzender Meinhard Wittwer nun auch schon wieder seit fast sechs Jahren ist. – Die – in dieser Deutlichkeit erstmals formulierte – Kernaussage der höchsten deutschen Steuerrichter lautet: Bei echten Mitarbeiterbeteiligungen gibt es keinen lohnste...