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Ausweis einer falschen Steuer in Rechnungen an Endverbraucher
Das Bundesfinanzministerium hat die Konsequenzen aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshof gezogen und den Anwendungsbereich des § 14c UStG für Fälle eingeschränkt, in denen der Rechnungsempfänger nicht Unternehmer, sondern Endverbraucher ist. Das betrifft aber nur den unrichtigen Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 1 UStG, wenn ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Leistung einen höheren Steuerbetrag gesondert ausgewiesen hat, als er für den Umsatz schuldet. Anders sieht es aus bei § 14c Abs 2 UStG.
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In unserer Rubrik „Wichtige Verwaltungsanweisungen” haben wir uns in diesem Monat für ein BMF-Schreiben zur Umsatzsteuer entschieden. Das ist sehr relevant für die Praxis und wir schauen es uns etwas genauer an. Das Bundesfinanzministerium hat nämlich die Konsequenzen aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs gezogen. Und den Anwendungsbereich des § 14c UStG eingeschränkt, soweit der Rechnungsempfänger nicht Unternehmer ist, sondern Endverbraucher. Das gilt in allen offenen Fällen.
Es geht um die Sachverhalte,...