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Arbeitshilfe - Stand: 08.05.2024

Steuerliche Behandlung der Corona-Überbrückungshilfe-Plus für Angehörige der Freien Berufe in NRW

1. Ist die Zahlung einer Billigkeitsleistung in Form einer "Corona-Überbrückungshilfe" u.a. für Angehörige der Freien Berufe in NRW, die infolge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erlitten haben, um damit Ausgaben der privaten Lebensführung decken zu können, als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen?

2. Sind auf "Corona-Überbrückungshilfen" die Regelungen zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2d und Nr. 11 EStG anzuwenden, wenn von steuerpflichtigen Betriebseinnahme auszugehen ist?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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