Gesetze: DBA USA 1989 Art. 15DBA USA 1989 Art. 23 Abs. 2AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Werden Einkünfte, die nach dem DBA-USA 1989 in den USA steuerpflichtig sind, nur deshalb dort nicht versteuert, weil der Kläger keine Steuererklärung in den USA abgibt, so stammen die Einkünfte nicht aus Quellen in den USA mit der Folge, daß im Inland Art. 23 Abs. 2 Buchst. b DBA-USA 1989 anzuwenden ist. Sollte es zukünftig zu einer Besteuerung in den USA kommen, so läge ein Ereignis vor, das gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zurückwirken und eine Änderung des im Inland bestandskräftigen Steuerbescheids rechtfertigen könnte
2. Werden Einkünfte, die nach dem DBA-USA 1989 in den USA steuerpflichtig sind, nur deshalb dort nicht versteuert, weil der Kläger keine Steuererklärung in den USA abgibt, so stammen die Einkünfte nicht aus Quellen in den USA mit der Folge, daß im Inland Art. 23 Abs. 2 Buchst. b DBA-USA 1989 anzuwenden ist.
3. Sollte es zukünftig zu einer Besteuerung in den USA kommen, so läge ein Ereignis vor, das gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr 2 AO 1977 zurückwirken und eine Änderung des im Inland bestandskräftigen Steuerbescheides rechtfertigen könnte.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 117 BFH/NV 1997 S. 5 Nr. -1 NAAAA-95731
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