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BFH Urteil v. - I R 62/95 BStBl 1997 II S. 115

Gesetze: AO 1977 §§ 33, 44, 173 Abs. 1 Nr. 2EStG § 25 Abs. 3

Bei einer Zusammenveranlagung muß sich jeder Ehegatte das grobe Verschulden des anderen Ehegatten am nachträglichen Bekanntwerden steuererheblicher Tatsachen und Beweismittel zurechnen lassen

Leitsatz

1. Der Ausdruck ,,Steuerpflichtiger'' i. S. des § 173 Abs. 1 Nr 2 AO 1977 bestimmt sich nach § 33 AO 1977.

2. Das Wesen der Zusammenveranlagung von Eheleuten besteht in der steuerlichen Behandlung als ein Steuerpflichtiger. Die damit korrespondierende Gesamtschuldnerschaft der Eheleute bedingt, daß sich jeder das grobe Verschulden des anderen als eigenes zurechnen lassen muß.

3. Kennt ein Steuerpflichtiger die steuerliche Bedeutung einer ihm von seinem Arbeitgeber ausgestellten Bescheinigung, so trifft ihn ein grobes Verschulden, wenn er nicht dafür Sorge trägt, daß die Bescheinigung dem FA zusammen mit der Steuererklärung vorgelegt wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 115
BFH/NV 1997 S. 69 Nr. -1
DAAAA-95730

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