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BFH Urteil v. - II R 70/94 BStBl 1997 II S. 11

Gesetze: AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1AO 1977 § 170 Abs. 2 Nr. 1ErbStG 1974 § 30 Abs. 1

1. Zum Beginn der Festsetzungsfrist, wenn das Finanzamt trotz mangelnder Erfüllung der Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG 1974 durch den Erwerber dennoch von allen für die Entstehung der Steuerschuld wesentlichen Umständen Kenntnis erlangt. 2. Absendung eines Steuerbescheides vor Ablauf der Festsetzungsfrist an falsche Adresse wahrt auch dann nicht die Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO, wenn der Bescheid dem Steuerpflichtigen nach Ablauf der Festsetzungsfrist auf einem nicht vorgesehenen Weg zugeht

Leitsatz

1. Wird ein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb entgegen § 30 Abs. 1 ErbStG 1874 bei dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen FA nicht angezeigt, wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die von dem anzeigepflichtigen Erwerber geschuldete Erbschaftsteuer gemäß § 170 Abs. 2 Nr 1 AO 1977 dann nicht weiter hinausgeschoben, wenn dem FA aufgrund der Angaben in der vom Erben eingereichten Erbschaftsteuererklärung der Name des Erblassers und der des (anzeigepflichtigen) Erwerbers sowie der Rechtsgrund für den Erwerb bekannt werden.

2. Die Festsetzungsfrist ist nicht gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr 1 AO 1977 gewahrt, wenn der vom FA innerhalb der Festsetzungsfrist abgesandte Steuerbescheid dem Adressaten nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist auf einem nach dem Inhalt der Steuerakten nicht vorgesehenen Weg bekannt wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 11
BFH/NV 1997 S. 77 Nr. -1
WAAAA-95728

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