Gesetze: ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1ErbStG 1974 § 8ErbStG 1974 § 9 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 und Halbsatz 2 Buchst. cErbStG 1974 § 11ErbStG 1974 § 15 Abs. 2 Satz 1BGB § 84
Wertermittlung für den Erwerb einer vom Erblasser angeordneten Stiftung umfaßt auch den Wertzuwachs zwischen Todestag des Erblassers und dem Tag der Genehmigung der Stiftung
Leitsatz
1. Setzt der Erblasser eine von ihm angeordnete (rechtsfähige) Stiftung zur (Allein-)Erbin ein, so unterliegt gemäß § 11 ErbStG 1974 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchst. c und § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG 1974 der Erbschaftsteuer auch der Vermögenszuwachs, der sich im Nachlaß zwischen dem Tag des Todes des Erblassers und dem Tag der Genehmigung der Stiftung vollzogen hat.
2. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG 1974 erfaßt alle Fälle, in denen Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung übergeht. Darunter fallen nicht nur die Sachverhalte, in denen der Erblasser einen Erben oder Vermächtnisnehmer mit der Auflage beschwert, seinerseits eine Stiftung durch Rechtsgeschäft (unter Lebenden) zu errichten, sondern auch die Fälle, in denen der Erblasser eine von ihm angeordnete Stiftung zur Erbin (oder Vermächtnisnehmerin) einsetzt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 99 BFH/NV 1996 S. 12 Nr. 2 MAAAA-95727
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