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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 2 AS 875/23

Der am 00.00.0000 geborene Kläger bezieht von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Arbeitslosengeld II, seit dem 01.01.2023 Bürgergeld - nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Er bewohnt gemeinsam mit seiner geschiedenen Ehefrau A. N. ein Haus in der S.-straße in Y.. Diese ist Eigentümerin der Immobilie. Nach einem der Beklagten vorgelegten Mietvertrag vom 01.01.2022 sollte der Kläger an sie eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 400,00 Euro, Kosten für einen Stellplatz in Höhe von 30,00 Euro und eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 195,00 Euro monatlich leisten.

Fundstelle(n):
PAAAJ-66503

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