1. Die vom Gesetz bestimmte Mitwirkung ehrenamtlicher Richter als gesetzliche Richter ist ein tragender Grundsatz des sozialgerichtlichen Verfahrens, der in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist. Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid setzt voraus, dass die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG erfüllt sind, weil es sich insoweit auch um eine Ausnahme von dem Grundsatz der Vorschrift des § 124 Abs. 1 SGG handelt, wonach das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet, soweit nichts Anderes bestimmt ist.
2. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen von § 105 SGG erfüllt sind, ist durch das Berufungsgericht vollumfänglich überprüfbar. Das Erfordernis der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 105 SGG sowie die Überprüfbarkeit dieser Voraussetzungen durch die Berufungsinstanz dienen der Sicherung der Beteiligung der ehrenamtlichen Richter, welche durch die zunehmende Tendenz des Gebrauchs des Gerichtsbescheids als überwiegende Entscheidungsform auch in rechtlich und tatsächlich anspruchsvollen und schwierigen Fallkonstellationen gefährdet ist.
3. Ein Ermessen des SG, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, besteht erst dann, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art beinhaltet und der Sachverhalt geklärt ist. Dann hat das SG im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens zu prüfen, ob die Fürsorgepflicht des Gerichts und der Grundsatz des fairen Verfahrens trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 105 SGG eine mündliche Verhandlung erfordert.
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Fundstelle(n): UAAAJ-66494
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