Gesetze: GewStG i. d. F. des StÄndG 1979 § 8 Nr. 1GewStG i. d. F. des StÄndG 1979 § 12 Abs. 2 Nr. 1
Passiviert ein Energie- und Wasserversorgungsunternehmen nicht zurückzuzahlende Baukostenzuschüsse und Anschlußbeiträge, die es von den Anschlußnehmern oder Kunden zur Finanzierung von Investitionskosten erhalten hat, führen diese beim Versorgungsunternehmen zu Dauerschulden
Leitsatz
Nicht zurückzuzahlende Baukostenzuschüsse und Anschlußbeiträge, die ein Energie- oder Wasserversorgungsunternehmen von den Anschlußnehmern oder Kunden als Zuschüsse zu den Investitionskosten der Neuanschlüsse oder Erhöhung der Anschlußleistungen erhalten und passiviert hat, führen beim Versorgungsunternehmen zu Dauerschulden.
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