1. Der Gesetzgeber hat die Energiepreispauschale im Wege eines Rechtsfolgenverweises den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit zugeordnet, so dass es auf den Veranlassungszusammenhang der Einnahme mit der vom Arbeitnehmer erbrachten Leistung
nicht ankommt.
2. Der Deutsche Bundestag hat seine Gesetzgebungskompetenz für das Steuerentlastungsgesetz 2022, in welchem die Regelungen
für die Energiepreispauschale in §§ 112 bis 122 EStG enthalten waren, auf Art. 105 Abs. 2 GG gestützt und der Bundesrat hat
dem gemäß § 105 Abs. 3 GG zugestimmt.
3. Auch in materieller Hinsicht verstößt§ 119 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht gegen die Verfassung, insbesondere nicht gegen Art.
3 Abs. 1 GG.
4. Der Gesetzgeber hat im Bereich des Steuerrechts bei der Auswahl des Steuergegenstandes und der Bestimmung des Steuersatzes
einen weitreichenden Beurteilungsspielraum; er muss dabei allerdings das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der
finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit beachten.
5. Die Besteuerung soll nicht nur der Erhöhung staatlicher Einnahmen dienen, sondern auch eine sozial gerechte Verteilung
der Energiepreispauschale durch die progressionsabhängige Besteuerung ermöglichen.
Fundstelle(n): BB 2024 S. 1109 Nr. 20 DStR 2024 S. 1233 Nr. 22 DStR 2024 S. 1236 Nr. 22 DStRE 2024 S. 762 Nr. 12 GStB 2024 S. 370 Nr. 10 StuB-Bilanzreport Nr. 10/2024 S. 404 StuB-Bilanzreport Nr. 10/2024 S. 404 KAAAJ-66399
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