Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a Sätze 1 und 2EStG § 12 Nr. 2EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. aEStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
Kein Sonderausgabenabzug für Zinsanteil in wiederkehrenden Leistungen, die auf Lebenszeit einer Person aufgrund einer entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung erbracht werden
Leitsatz
Werden anläßlich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende Leistungen vereinbart, ist deren Ertragsanteil (Zinsanteil), da dieser Entgelt für die Überlassung von Kapital (Zins) ist und private Schuldzinsen nicht abgezogen werden dürfen, bei verfassungskonformer Auslegung nicht als Sonderausgaben abziehbar (Fortführung des Senatsurteils vom X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 666 BFH/NV 1993 S. 20 Nr. 4 QAAAA-95704
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