Instanzenzug: LG Bielefeld Az: 21 KLs 17/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft das Gesamtstrafübel für den Angeklagten nicht in den Blick genommen, das – infolge der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Bielefeld vom – aus der obligatorischen Bildung von zwei (Gesamt-)Strafen resultierte (vgl. Rn. 11; Beschluss vom – 1 StR 582/17 Rn. 5 mwN). Der Senat vermag jedoch auszuschließen, dass die Strafkammer ohne diesen Rechtsfehler auf noch mildere Strafen erkannt hätte.
Quentin
Maatsch
Scheuß
Momsen-Pflanz
Marks
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:100424B4STR103.24.0
Fundstelle(n):
KAAAJ-66279