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Einkommensteuer | Zulässigkeit eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das besondere elektronische Behördenpostfach der Familienkasse übermittelten Kindergeldantrags (BFH)
§ 67 Satz 1 Halbsatz 2 EStG begründet keine Sperrwirkung dahingehend, dass ein elektronischer Kindergeldantrag nur noch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig ist (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Der Kläger ist ein Rechtsanwalt und beantragte – nach dem Tod seiner Ehefrau- das Kindergeld für seine beiden Kinder ab sofort an ihn zu zahlen. Das Schreiben übermittelte der Kläger an die Familienkasse elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo). Es wurde von ihm qualifiziert elektronisch signiert. Ebenfalls übermittelte er auf diesem Wege den Antrag auf Kindergeld und für jedes Kind eine Anlage Kind. Die Familie...