Aufwendungen für den Umbau und die Modernisierung einer zeitweilig geräumten, unter die sog. große Übergangsregelung fallenden Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar
Leitsatz
Auch nach der sog. großen Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG können Aufwendungen für den Umbau und die Modernisierung einer zeitweilig geräumten Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie in einem hinreichend eindeutigen Zusammenhang mit der im Rahmen einer anschließend fortgeführten Nutzungswertbesteuerung in bezug auf diese Wohnung anzusetzenden Rohmiete stehen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 652 BFH/NV 1997 S. 20 Nr. -1 ZAAAA-95698
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